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   BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14   

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https://dejure.org/2015,9318
BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14 (https://dejure.org/2015,9318)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14 (https://dejure.org/2015,9318)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2015 - VII ZR 254/14 (https://dejure.org/2015,9318)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91a ZPO, § 301 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG
    Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen Streitteils; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist

  • IWW

    § 91a ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Kostenentscheidung des Revisionsgerichts auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten; Aufhebung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens gegeneinander

  • rewis.io

    Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen Streitteils; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a
    Erstreckung der Kostenentscheidung des Revisionsgerichts auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten; Aufhebung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und die Kosten des vorausgegangenen Berufungsverfahrens gegeneinander

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1762
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 16 U 124/13

    Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters nach § 87 c IV HGB

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14
    Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten gegeneinander aufgehoben.

    Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

    Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Berufungsverfahren (16 U 124/13) wird entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 7.500 EUR festgesetzt.

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14
    Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im vorausgegangenen Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.).
  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14
    Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im vorausgegangenen Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - VII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1159; Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354 ff.).
  • BGH, 27.05.1968 - AnwZ (B) 9/67

    Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren (BRAO)

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14
    Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 war die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nicht ohne Rücksicht auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen mangels Erreichen des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201).
  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 188/03

    Erledigung des Insolvenzantragsverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14
    Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 war die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten nicht ohne Rücksicht auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen mangels Erreichen des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 198; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201).
  • BGH, 12.12.1975 - I ZR 48/74

    Zulässigkeit der Umbenennung eines Vereins in "Volkshochschule" - Umfang der

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14
    Die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 9 U 34/21

    Mastercard-Priceless-Datenleck, Schadenersatzklage abgewiesen

    Eine Erledigung der Hauptsache kann auch in der Rechtsmittelinstanz - selbst noch im Revisionsverfahren - erklärt werden (allg. M., vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 [Rn. 6]; Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [Rn. 5]).
  • BGH, 12.07.2023 - I ZR 17/22

    Wer die Erledigungserklärung verzögert abgibt, muss die Mehrkosten tragen!

    Zur Vermeidung widersprechender Kostenentscheidungen muss sich diese Kostenentscheidung auch auf die diesbezüglich in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7] und Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

    Dies folgt daraus, dass die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO grundsätzlich den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muss und deshalb in dem Fall, dass die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7] mwN; Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

    Sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (BGH, MDR 1976, 379 [juris Rn. 7]; NJW 2015, 1762 [juris Rn. 6]).

  • OLG Oldenburg, 25.08.2015 - 5 W 35/15

    Arztvertrag: Ärztliche Pflicht zur Negativauskunft zu einem Behandlungsfehler bei

    Maßgeblich ist, ob die Klage Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zum erledigenden Ereignis gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2015, VII ZR 254/14, Rn. 6, zitiert nach juris).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Berufungsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 - I ZR 48/74, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, juris Rn. 6).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2021 - 9 U 34/21

    Darlegungs- und Beweislast bei einem Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DS- GVO

    Eine Erledigung der Hauptsache kann auch in der Rechtsmittelinstanz - selbst noch im Revisionsverfahren - erklärt werden (allg. M., vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 [Rn. 6]; Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 [Rn. 5]).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.01.2018 - 2 S 5297/11

    Kostenverteilung bei Auskunftsklage

    Nach allgemeiner Meinung darf über die Kosten grundsätzlich nur einheitlich in der Schlussentscheidung entschieden werden (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 8.4.2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762; BGH, Beschluss vom 19.3.2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 19).

    Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Erwägungen des OLG Frankfurt an (Beschluss vom 9.10.1969 - 6 U 10/69, NJW 1970, 334 vgl. auch mit ähnlichen Erwägungen, wenngleich zu einer abweichenden Konstellation BGH, Beschluss vom 8.4.2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762).

    Wird die Hauptsache im Rechtsmittelzug für erledigt erklärt, ist darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, Beschluss vom 8.4.2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762).

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 226/14

    Festsetzung der Kosten nach billigem Ermessen bzgl. des Verfahrens der

    Die Entscheidung ist nicht auf die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt, sondern hat auch die in den Vorinstanzen entstandenen Kosten einzubeziehen, weil andernfalls die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - VII ZR 254/14, NJW 2015, 1762 Rn. 6).

    Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO; vom 9. Juni 2010, aaO; vom 8. April 2015, aaO).

  • LAG Hamm, 13.10.2017 - 13 Sa 944/17

    Betriebsbedingte Kündigung eines juristischen Mitarbeiters in einem

    Hinsichtlich der in der ersten Instanz entstandenen Kosten war die Entscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten - allerdings mit der Maßgabe der Kostenverteilung hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Sachentscheidung, die zu Lasten des Klägers ausgegangen ist ( vgl. BGH, 08.04.2015 - VII ZR 254/14 - NJW 2015, 1762 ).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts darf sich dabei nicht auf die Kosten des Berufungsverfahrens beschränken; sie muss sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Berufungsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1975 - I ZR 48/74, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - VII ZR 254/14, juris Rn. 6).
  • LG Karlsruhe, 28.05.2020 - 9 S 194/17

    Duldungsurteil missachtet: Vermieter kann sofort fristlos kündigen!

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Kostenverteilung betreffend den nicht in die höhere Instanz gelangten Teil feststehen würde; in einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht aus prozessökonomischen Gründen die Befugnis zur Gesamtkostenentscheidung an sich ziehen und eine abschließende Gesamtkostenentscheidung treffen (BeckOK ZPO/Jaspersen a.a.O.; s.a. BGH, Beschluss vom 8.4.2015 - VII ZR 254/14 ).
  • LG München I, 08.02.2023 - 14 S 7769/22

    Kündigung des Nietvertrages wegen Beleidigung der Hausverwalterin durch den

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